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Neue Kommunalrichtlinie 2019 - Das ändert sich bei der Förderung von LED Beleuchtung


Pünktlich zum Jahreswechsel tritt ab dem 1. Januar 2019 eine neue Kommunalrichtlinie zu den Fördermöglichkeiten von Klimaschutz-Maßnahmen in Kraft. Diese sieht insbesondere für die Förderung von LED Beleuchtung im öffentlichen Raum weitgehende Änderungen vor.

Das Bundesumweltministerium hat dazu eine neue Fassung der Kommunalrichtlinie veröffentlicht. Zu den neuen Förderschwerpunkten zählen unter anderem kommunales Energie- und Umweltmanagement, Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs sowie intelligente Beleuchtung.

 

Auf einen Blick

  • Zuschüsse von 20 bis 25 Prozent (25 bis 30 Prozent für finanzschwache Kommunen)

  • Antragsfristen: 1. Januar bis 31. März und 1. Juli bis 30. September 2019

  • Mindestzuwendung in Höhe von 5.000 Euo

  • Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich

  • Zusammenschluss von gleichartigen Antragsstellern möglich.



Die wichtigsten Änderungen für die Außenbeleuchtung


Während in den vergangenen Jahren die Bewilligung von Fördermitteln für die LED Außenbeleuchtung vor allem davon abhingen, wie groß die Energieeinsparpotenziale gegenüber der Bestandsanlage waren, so setzt die Bundesregierung mit der neuen Kommunalrichtlinie 2019 ihren Förderschwerpunkt auf intelligente Technologien.

Die unter 2.8 der Richtlinie beschriebenen Kriterien für die Außen- und Straßenbeleuchtung beinhaltet ab sofort folgende Voraussetzung für die Zuwendung von staatlicher Unterstützung bei der Umrüstung: Es müssen mindestens 50% Energieeinsparungen durch die neu installierte Technik nachgewiesen werden. Zudem werden nun zwei Förderschwerpunkte unterschieden:


2.8.1 Zeit- oder Präsenzabhängige Lichtsteuerung

Hocheffiziente Beleuchtungstechnik muss mit einer Regelungs- und Steuerungstechnik zur zonenweisen zeit- oder präsenzabhängigen Schaltung ausgerüstet sein.


Voraussetzung für die Förderung:

  • Als eigenständige Zonen sollen dabei sowohl unterschiedliche Verkehrsflächen (für Kraftfahrzeuge, Fahrräder und Fußgänger) definiert werden als auch zu beleuchtende Begrenzungsflächen, wie Hausfassaden, Grünstreifen und Vorgärten

  • Die neuen Beleuchtungssysteme weisen eine angemessene Amortisationszeit auf

  • Die Leuchten verfügen über austauschbare LED-Module und Vorschaltgeräte

  • Ein Überspannungsschutz von > 10kV sollte berücksichtigt werden

  • Hersteller müssen eine Mindestlebensdauer der Leuchte von 75.000 Betriebsstunden garantieren


2.8.2 Adaptive Lichtsteuerung und Reaktion auf Witterungsverhältnisse

Hocheffiziente Beleuchtungstechnik muss mit einer Regelungs- und Steuerungstechnik für eine adaptive Nutzung der Beleuchtungsanlage ausgerüstet sein:


Voraussetzung für die Förderung:

  • Die Beleuchtung kann sowohl auf unterschiedliche Witterungsbedingungen (trockene vs. Nasse Fahrbahn) als auch auf unterschiedliche Verkehrsdichten angepasst werden. Dafür ist sowohl eine Beleuchtungsniveauänderung (entsprechend der zu wählenden Straßenbeleuchtungsklasse) als auch eine Änderung der Lichtverteilung (entsprechend der Witterung) anzuwenden.

  • Die Gesamtgleichmäßigkeit U0 von 0,4 (DIN EN 13201) auf 0,7 für trockene Straßen und 0,4 für nasse Straßen. Nach der Installation ist hierfür eine photometrische Messung durchzuführen und das Einhalten der lichttechnischen Voraussetzungen zu bestätigen

  • Die neuen Beleuchtungssysteme weisen eine angemessene Amortisationszeit auf

  • Die Leuchten verfügen über austauschbare LED-Module und Vorschaltgeräte

  • Ein Überspannungsschutz von > 10kV sollte berücksichtigt werden

  • Hersteller müssen eine Mindestlebensdauer der Leuchte von 75.000 Betriebsstunden garantieren

  • Durchführung einer Lichtplanung nach DIN EN 13201 durch qualifizierte Planer

  • Bei beiden Fördermöglichkeiten (2.8.1 sowie 2.8.2) müssen zudem die Voraussetzung von mindestens 50% Energieeinsparungen durch die neu installierte Technik nachgewiesen werden.


Was bedeuten die Neuerungen für die Kommunen?


Die neuen Fördermittel sind an weitreichende Bedingungen geknüpft und Kommunen, die mit dem Gedanken spielen, sich die Sanierung ihrer Beleuchtungsanlagen bezuschussen zu lassen, müssen nun vor allem eins tun: Genau rechnen. Reichte früher die Energieeinsparung bei der Umrüstung auf LED, muss eine neue Anlage heute viel mehr Bedingungen erfüllen und vor allem intelligent sein. Doch diese zusätzliche Technik hat auch ihren Preis.


Lohnt sich das Förderprogramm noch?


Ob das Förderprogramm für eine Kommune Sinn macht, muss in jedem Einzelfall genauer unter die Lupe genommen werden, das gilt heute noch viel mehr als in den vergangenen Jahren. Und ob die Zusatzkosten für die Technologie dann wirklich durch die Förderung abgefangen werden, oder ob es am Ende für die Kommunen günstiger ist, auf „normale“ LED Beleuchtung ohne Zuschüsse zu setzen wird sich zeigen.


Wie kann AEC ILLUMINAZIONE Sie unterstützen?


Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, Ihre Beleuchtung auf LED umzurüsten, dann beraten wir Sie gerne bei der Umsetzung. Nach einer Bestandsanalyse ermitteln wir die in Frage kommenden Lösungen und stellen einen Kostenvergleich an. AEC ILLUMINAZIONE bietet Ihnen smarte Lichtlösungen für intelligente sensorgesteuerte Beleuchtung genauso wie hocheffiziente LED Leuchten. So haben Sie eine Übersicht, ab wann sich die Beantragung von Fördermitteln für eine sensorbasierte LED Technologie für Ihre Kommune lohnt, oder ob Sie mit herkömmlicher LED Beleuchtung eventuell wirtschaftlicher handeln. Die Entscheidung liegt selbstverständlich immer bei Ihnen. Wir helfen Ihnen dabei herauszufinden, welche Lösung für Ihre Kommune am wirtschaftlichsten ist.


Wir freuen uns auf Ihre Anfrage unter: service@myaec.de


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